Im 13. Sanktionspaket gegen Russland liegt der Fokus auf der Verhinderung von Umgehungsgeschäften. Außerdem wird die Ausfuhr einiger Güter beschränkt.

Bei den Finanzsanktionen gibt es neue Einträge.

Wir starten mit der Änderung der Embargo-Verordnung 833/2014, gültig ab 24.2.2024:

  • Der Anhang IV mit den natürlichen und juristischen Personen, die zur militärischen oder technologischen Stärkung Russlands oder zur Stärkung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, ist um 27 Einträge erweitert worden. Erstmals sind auch Unternehmen außerhalb Russlands (in IN, CN, HK, TR, KZ, TH, SG, RS, LK und UZ) dabei.
  • Für Dual-Use Güter und Güter des Anhangs VII ist keine Genehmigung möglich
  • Die Listung von nicht-russischen Unternehmen zielt auf die „mittelbare“ Bereitstellung (=Verkauf, Lieferung, Verbringung, Ausfuhr) der o.g. Güter, d.h. auf Umgehungsgeschäfte.
  • Anhang VII Teil B wird erweitert:
  • 8532 22 Aluminium-Elektrolytkondensatoren (ausgenommen Leistungskondensatoren) wurde hinzugefügt.
  • Anhang XXIII (direktes und indirektes Verbot nach RU gem. Art. 3k) wird geändert:
  • 8504 (Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen) wird hinzugefügt
  • Zuvor waren nur 8504 32, 8504 33 und 8504 34 gelistet.
  • Im Zusammenhang mit der Verschärfung für KN 8504 wurde Art. 3k Absatz 3ac hinzugefügt.
  • Für Güter mit WTN 8504 10, … 21, … 22, … 23, … 31, … 40, … 50 und … 90 gilt das Verbot bis zum 25.5.2024 nicht für die Erfüllung von (akzessorischen) Verträgen, die vor dem 24.2.2024 geschlossen wurden.

Mit der Änderung der VO 269/2014 wurden 106 natürliche und 88 juristische Personen zu den Finanzsanktionen hinzugefügt. Ihre Vermögenswerte werden eingefroren, und es ist Bürgern und Unternehmen der EU verboten, ihnen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Für natürliche Personen gilt zusätzlich ein Reiseverbot, das sie an der Einreise in und der Durchreise durch EU-Gebiet hindert.

Unsere Meinung:

Punktuelle Erweiterungen der güterbezogenen Verbote, dazu die Listung einer niedrigen zweistellige Zahl an Unternehmen, die sich an Umgehungsgeschäften beteiligen. Aber selbst die werden nicht mit Finanzsanktionen belegt, sondern nur von der Genehmigung für (Dual-Use und andere) Güter für die Lieferung nach Russland ausgeschlossen.

Bei den Finanzsanktionen kommen neue Akteure hinzu, bei denen man sich wundern kann, warum diese nicht schon längst gelistet sind.

Gemessen am PR-Tamtam der EU sind die Regelungen des 13. Sanktionsprogramms eher ein Feigenblatt, das noch nicht einmal das Nötigste in Sachen Umgehungsprävention bedeckt.

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